Friedhofsgebührenordnung

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Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Kesselsdorf hat am 27 5. 2002 auf Grund der
wirtschaftlichen Situation die nachstehenden Änderungen
der Friedhofsgebührenordnung vom 20. 09. 1995
beschlossen und erläßt hierzu den folgenden 1. Nachtrag.

§ 5 der Friedhofsgebührenordnung erhält folgende Neufassung:

         Gebührentarif

    I. Nutzungsgebühren 

1.	Reihengrabstätten
1.1.	für Sargbestattung (Verstorbene
	bis 5 Jahre, Ruhezeit 15 Jahre)  276,00 Euro
1.2.	für Sargbestattung (Verstorbene
	über 5 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre) 415,00 Euro

2.	Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre)
2.1.	für Sargbestattungen
2.1.1.	Einzelstelle                     490,00 Euro
2.1.2. 	Doppelstelle                     980,00 Euro

2.2.	für Urnenbeisetzungen
2.2.1. 	Normale Urnenwahlstelle
	(bis 2 Urnen)                    490,00 Euro
2.2.2.	Besondere Urnenwahlstellen
	(bis 4 Urnen)                    980,00 Euro

2.3.	Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungs-
	rechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungs-
	gebühr) pro Jahr für Grabstätten
	nach 2.1.1.                       19,60 Euro
	nach 2.1.2.                       39,20 Euro
2.4.	Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungs-
	rechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungs-
	gebühr) pro Jahr für Grabstätten
	nach 2.2.1.                       19,60 Euro
	nach 2.2.2.                       39,20 Euro

    II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofs-
unterhaltungsgebühr von 15,00 Euro je Grablager
und Jahr erhoben. Sie ist bis zum 1. September
des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
Eine Vorauszahlung wird ausgeschlossen.

    III. Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühr

1.	Grundgebühren
1.1.    	Sargbestattung
	(Verstorbene bis 5 Jahre)        270,00 Euro
1.2. 	Sargbestattung
	(Verstorbene über 5 Jahre)       400,00 Euro
1.3.	Urnenbeisetzungen                190,00 Euro

2.	Besondere Gebühren
2.1.	Benutzung der Friedhofskapelle    70,00 Euro

2.2.	Beisetzung in einem
	Urnengemeinschaftsgrab         1.343,00 Euro

    IV. Gebühren für Umbettungen

1.	Urne
1.1.	Umbettungen
	auf demselben Friedhof           230,00 Euro
1.2.	Ausbettungen bei Überführung
	auf einen fremden Friedhof       150,00 Euro
1.3.	Einbettungen bei Überführung von
	einem fremden Friedhof           150,00 Euro

2.	Sarg
	Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird
	nach § 6 verfahren.

    V. Genehmigungsgebühren für Grabmale
Die Genehmigungsgebühr für die Errichtung
oder Veränderung eines Grabmals beträgt    28,00 Euro

    VI. Gebühr für Erstellung von Berechtigungskarten
                        an  Gewerbetreibende
Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte
an einen Gewerbetreibenden beträgt         28,00 Euro

    VII. Sonstige Gebühren
Umschreibung von Nutzungsrechten           12,00 Euro

§ 6 Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebühren-
tarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung
die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tat-
sächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.

    § 8 Inkrafttreten
Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das
Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Meißen am Tage nach
seiner Veröffentlichung in Kraft.

Kesselsdorf, 27 5. 2002
       Ev.-Luth. Kirchenvorstand Kesselsdorf

       gez. Geisler	gez. Zschalig
       Vorsitzender	Mitglied

Dresden und Meißen, 14. 6. 2002
       Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Meißen

       gez. Stempel	gez. Hartmann
       Superintendent	Kirchenamtsrat

1. Nachtrag vom 27. Mai 2002 zur Friedhofs-
ordnung für den Friedhof der EV.-Luth.
Kirchgemeinde Kesselsdorf vom 1. 11. 1996

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Kesselsdorf hat die nachstehenden Änderungen der
Friedhofsordnung vom 01. 11. 1996 beschlossen und
erläßt hierzu den folgenden 1. Nachtrag.

			I. 

§ 13 erhält folgende Neufassung:

§ 13 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und für Aschen beträgt 25 Jahre.
Bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres ge-
storben sind, beträgt sie 15 Jahre.

			II.

§ 28 (Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten) Absatz 1
erster Satz erhält folgende Neufassung:
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder
Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall
ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren, beginnend
mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage
gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt
werden kann.

			III.

Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das
Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Meißen am Tag nach seiner
Veröffentlichung in Kraft.

Kesselsdorf, 27. 5. 2002
	Ev.-Luth. Kirchenvorstand Kesselsdorf

	gez. Geisler			gez. Zschalig
	Vorsitzender			Mitglied

Dresden und Meißen, 14. 6. 2002
	Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Meißen

	gez. Stempel			gez. Hartmann
	Superintendent			Kirchenamtsrat
Ev.-Luth. Pfarramt Kesselsdorf, Christian-Klengel-Straße 19, 01723 Kesselsdorf,
Telefon: 035204 47133, Fax: 035204 394206